Nebenwohnung Abmeldung


Leistungsbeschreibung


Einen Nebenwohnsitz, den Sie nicht mehr bewohnen, melden Sie der zuständigen Stelle. Diese passt entsprechend die Eintragung im Melderegister an.

HINWEIS: Gemäß §17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) hat, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Eine entsprechende digitale Leistung ist zur Zeit nicht möglich. Melden Sie sich bitte, vor Ort, bei der Meldebehörde ab

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Es kann jedoch eine Weitergabe der Information von der für den Nebenwohnsitz zuständigen Stelle an die für den Sitz der Hauptwohnung zuständigen Stelle erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Meldeschein

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug aus einer Wohnung möglich und muss spätestens 2 Wochen nach Auszug erfolgt sein.

Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare


Die zuständige Stelle hält kostenfreie Meldescheine für Sie bereit. Viele Stellen bieten diese auch bereits als Download im Internet an. Die erforderlichen Angaben können Sie auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiterin Frau Engels
  • Sachbearbeiterin Frau Nee
  • Sachbearbeiterin Frau Junker
  • Sachbearbeiterin Frau Lange
  • Sachbearbeiterin Frau Meiners