Gemäß § 90 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit den Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen können ab einer Entfernung von 3 km die für den Besuch einer Kindertageseinrichtung notwendigen Fahrtkosten übernommen werden, wenn die Familie eine der folgenden Leistungen erhält:
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld)
Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Sollte keine entsprechende Leistung bezogen werden, kann eine Übernahme außerdem erfolgen, wenn sie der Familie aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Hierfür erfolgt eine Einkommensberechnung in Anlehnung an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.
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